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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 1 L 107/07
Rechtsgebiete: LSA-BG, LSA-LVO
Vorschriften:
LSA-BG § 15 Abs. 1 | |
LSA-BG § 15 Abs. 3 | |
LSA-LVO § 40 |
2. Zu Inhalt und Gegenstand eines Verwendungsvorschlages.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Dessau - 1. Kammer - vom 28. März 2007 hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 7 bis 18 der Antragsbegründungsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1997, DVBl. 1997, 1327; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 1997, NVwZ 1998, 530; Beschluss vom 22. April 1998, DVBl. 1999, 120; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschlüsse vom 26. Januar 1998 - Az.: A 3 S 197/97 -, vom 19. Februar 1999 - Az.: A 3 S 71/97 -, vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -, vom 16. Januar 2006 - Az.: 1 L 270/05 -). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; Beschluss vom 9. Juli 1997 - Az.: 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, 1342; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321). An die Begründung des Antrags im Zulassungsverfahren sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Revisionsbegründung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Az.: Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999, a. a. O. [m. w. N.]).
Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.
Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Ergänzung seiner dienstlichen Beurteilung zulässig sei (vgl. Seite 8 ff. der Antragsbegründungsschrift), vermag er damit nicht durchzudringen.
Gemäß § 15 Abs. 1 BG LSA ist die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Laufbahnvorschriften - nach Maßgabe der §§ 15a bis 25 BG LSA (siehe § 15 Abs. 3 BG LSA) - zu erlassen. Hiervon hat die Landesregierung mit der LVO LSA vom 15. August 1994 (GVBl. LSA S. 920), geändert durch Verordnung vom 10. August 1998 (GVBl. LSA S. 362), durch Verordnung vom 29. August 2001 (GVBl. LSA S. 365), durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130), durch Verordnung vom 23. November 2004 (GVBl. LSA S. 808) und Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 744), Gebrauch gemacht. Hiernach war zunächst von Anbeginn an das Ministerium des Innern des Landes ermächtigt (§ 40 LVO LSA), Beurteilungsrichtlinien zu erlassen. Mit der hier maßgeblichen Verordnung vom 23. November 2004 wurde § 40 LVO LSA indes mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 (Art. 2 der Verordnung) neu dahingehend gefasst, dass nunmehr die obersten Dienstbehörden ermächtigt werden, für die Beamten ihres Geschäftsbereiches Beurteilungsrichtlinien zu erlassen (Art. 1 der Verordnung). Hiernach war der Beklagte als oberste Dienstbehörde seit dem 1. Dezember 2004 befugt, die hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien durch Runderlass vom 27. April 2005 - künftig: BeurtRL 2005 - zu erlassen und mit Wirkung vom gleichen Tage in Kraft zu setzen (vgl. Ziffer 18 BeurtRL 2005). Weitergehende inhaltliche Regelungen, die das Ermessen des Beklagten in Bezug auf den Inhalt von Beurteilungsrichtlinien (vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - Az.: 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245) einschränkten, bestehen nicht. Eine allgemeine Rechtspflicht zum Erlass von Verwaltungsvorschriften über die dienstliche Beurteilung von Beamten besteht dementsprechend - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht (vgl.: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - Az.: 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 [m. w. N.] ". ... soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat ...").
Der Beklagte hat - entgegen der Ansicht des Klägers - in seinen BeurtRL 2005 keine generellen Bestimmungen darüber getroffen, ob eine einmal eröffnete dienstliche Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden darf oder dies zu unterlassen ist. Vielmehr enthalten die BeurtRL 2005 in Ziffer 13.2 Satz 2 lediglich die Verpflichtung des Beurteilers bzw. der Beurteiler, im Falle der im Hinblick auf eine Äußerung des Beamten (Ziffer 13.2 Satz 1 BeurtRL 2005) erfolgten Änderung der dienstlichen Beurteilung diese erneut zu eröffnen. Die Berechtigung, die dienstliche Beurteilung durch die Beurteiler zu ändern, wird hierdurch gerade nicht tangiert. Gegenteiliges folgt ebenso wenig aus Ziffer 13.1 Satz 1 BeurtRL 2005, wie sich gerade aus Ziffer 13.2 BeurtRL 2005 ergibt. Fehlt aber damit eine - auch konkludente - Regelung über die Befugnis zu einer nachträglichen Änderung bzw. Ergänzung von dienstlichen Beurteilungen, ist die Änderungsbefugnis grundsätzlich zu bejahen (siehe auch: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Auflage, Ordner 2, Rn. 322; vgl. für den Fall einer ausdrücklich entgegenstehenden Regelung: BVerwG, Beschluss vom 27. August 1998 - Az.: 1 WB 15.98 -, BVerwGE 113, 255). Entgegen der Auffassung des Klägers besteht gemäß § 40 LVO LSA weder eine gesetzliche Verpflichtung, überhaupt Beurteilungsrichtlinien zu erlassen, noch - im Falle ihres Erlasses - jede Einzelheit des Verfahrens zu regeln.
Einer dahingehenden Befugnis begegnen auch nicht die vom Kläger aufgeworfenen Bedenken. Insoweit weist er selbst darauf hin, dass dienstliche Beurteilungen keinen Verwaltungsakt darstellen und insofern nicht in Bestandskraft erwachsen können. Da im Übrigen selbst Verwaltungsakte, auch wenn sie zwischenzeitlich unanfechtbar geworden sind, gemäß §§ 48, 49 VwVfG, 45 ff. SGB X, 1 VwVfG LSA geändert werden können, besteht kein Anlass, eine nachgehende Änderungsbefugnis bezogen auf dienstliche Beurteilungen prinzipiell zu negieren, es sei denn, formelles oder materielles Recht oder die Beurteilungsrichtlinien ihrerseits bestimmten etwas Anderes. Es ist im Übrigen weder zu ersehen, noch wird dies seitens des Klägers (zulassungsbegründend) dargelegt, warum dienstliche Beurteilungen, insbesondere wenn sie unvollständig oder rechtsfehlerhaft sind oder gar durch Täuschung erwirkt wurden, prinzipiell keiner späteren Änderung zugänglich sein sollten. Dem Beamten bleibt jedenfalls auch im Falle einer nachträglichen Ergänzung bzw. Änderung seiner dienstlichen Beurteilung die Möglichkeit offen, gegen die geänderte dienstliche Beurteilung bzw. gegen die gesondert erfolgte Ergänzung (siehe gerade hierzu: BVerwG, a. a. O.) im Wege des Widerspruches und gegebenenfalls im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorzugehen und diese einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Damit ist dem berechtigten Interesse des Beamten Genüge getan.
Fehl geht in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers, soweit er auf den "Beurteilungszeitpunkt" abstellt. Dienstliche Beurteilungen erstrecken sich vielmehr auf einen bestimmten und hiernach regelmäßig auch nicht abgeänderten bzw. abänderbaren, stets anzugebenden Beurteilungszeitraum. Hieran vermag auch ein - gegebenenfalls sehr viel - später liegender Zeitpunkt der Beurteilungserstellung oder -eröffnung nichts zu ändern. Dementsprechend kann bei einer Änderung oder Ergänzung einer dienstlichen Beurteilung auch nur die in dem maßgeblichen Beurteilungszeitraum erbrachte Leistung des Beamten Berücksichtigung finden. Unzutreffend ist weiter, dass das Verwaltungsgericht keine "hinreichenden Kriterien" für die Ergänzung einer dienstlichen Beurteilung aufgestellt hat (siehe insoweit Seite 5 [oben] der Urteilsabschrift). Jedenfalls unterliegt die Annahme des Verwaltungsgerichtes, eine nach den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien unvollständige dienstliche Beurteilung dürfe nachträglich ergänzt werden, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Prozederal wie materiell ist eine dahingehende Ergänzung ebenso wie die diesbezügliche dienstliche Beurteilung selbst zu prüfen, d. h. insbesondere anhand der hier zugrunde zu legenden BeurtRL 2005.
Soweit der Kläger im Folgenden einwendet, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von der Möglichkeit eines negativen Verwendungsvorschlages aus und überschätze in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Verwendungsvorschlages (vgl. Seite 14 ff. der Antragsbegründungsschrift), vermag er damit ebenso wenig durchzudringen.
Gemäß Ziffer 4.1 Satz 1 BeurtRL 2005 besteht die Beurteilung aus einer Leistungsbeurteilung, einer Befähigungsbeurteilung und einem Verwendungsvorschlag. Mit dem Verwendungsvorschlag werden gemäß Ziffer 4.4 BeurtRL 2005 Aussagen zur weiteren dienstlichen Verwendung des Beamten getroffen. Ziffer 7 Satz 1 BeurtRL 2005 präzisiert dies nachfolgend dahin, dass mit dem Verwendungsvorschlag unter Berücksichtigung der Gesamtbewertung und der Gesamteinschätzung und ggf. geäußerter Wünsche des Beamten Empfehlungen zur weiteren dienstlichen Verwendung ausgesprochen werden. Nach Ziffer 7 Satz 2 BeurtRL 2005 ist zusätzlich, soweit opportun, Stellung zur Eignung für höherwertige Aufgaben zu nehmen. Da mithin Gesamtbewertung wie Gesamteinschätzung bei dem Verwendungsvorschlag zu berücksichtigen sind, folgt bereits daraus, dass abhängig von dem jeweiligen Werturteil auch ein "negativer", d. h. nicht befürwortender Vorschlag erstellt werden kann. Dies gilt, wie sich aus Ziffer 7 Satz 1 BeurtRL 2005 ergibt, insbesondere für den Fall, dass der Beamte bestimmte Verwendungswünsche äußert, zu denen sich der Verwendungsvorschlag gerade verhalten soll. Insoweit spricht Überwiegendes bereits dafür, dass auch eine Bewerbung des Beamten für ein höherwertiges Amt als "geäußerter Wunsch" im Sinne von Ziffer 7 Satz 1 BeurtRL 2005 zu verstehen ist. Dies mag hier indes dahinstehen, da Ziffer 7 Satz 2 BeurtRL 2005 eine zusätzliche, d. h. gesonderte Stellungnahme vorsieht, wenn es um die Eignung für höherwertige Aufgaben - wie im gegebenen Fall - geht. Da die "Stellungnahme" zur Eignung der Sache nach ein Werturteil darstellt, kann dieses - entgegen der Annahme des Klägers - positiv oder negativ ausfallen. Daran ändert auch der Hinweis auf Ziffer 2.1 Satz 3 BeurtRL 2005 nichts, wonach die Beurteilung wesentliche Grundlage für die an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierten Personalentscheidungen ist. Der Verwendungsvorschlag nimmt dabei auch nicht die Auswahlentscheidung vorweg, zumal diese in der Regel - wie auch hier - nicht von dem oder den Beurteilern getroffen wird. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang auch, dass Ziffer 2.1 Satz 3 BeurtRL 2005 nicht nur bestimmt, dass die Beurteilung "lediglich Grundlage" der genannten Personalentscheidungen ist, sondern vielmehr ausdrücklich hervorhebt, dass diese eine wesentliche Grundlage hierfür darstellt. Dies entspricht nicht nur ihrer Funktion der Natur der Sache nach, sondern ergibt sich - wie zuvor ausgeführt - auch aus der Bestimmung der Ziffer 7 Satz 2 BeurtRL 2005.
Soweit der Kläger schließlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung damit zu begründen sucht, dass die "veränderte Beurteilung" ihm nochmals habe neu eröffnet und mit ihm erörtert werden müssen, dies indes verfahrensfehlerhaft unterblieben sei (vgl. Seite 16 [unten] ff. der Antragsbegründungsschrift), vermag er mit seinem dahingehenden Vorbringen gleichfalls nicht durchzudringen.
Die dienstliche Beurteilung ist dem Beamten zu eröffnen, d. h. bekannt zu geben, um ihm gegenüber wirksam zu werden; mithin ist dem Beamten eine Beurteilungsabschrift zu überlassen (siehe Schnellenbach, a. a. O., Rn. 320 [m. w. N.]). Die BeurtRL 2005 bestimmen dies - deklaratorisch - in Ziffer 13.1 Satz 1 und Ziffer 13.2 Satz 2. Dem ist der Beklagte im Hinblick auf die Ergänzung der dienstlichen Beurteilung des Klägers nachgekommen, denn der Kläger trägt insoweit selbst vor, dass ihm die Ergänzung in Bezug auf den Verwendungsvorschlag "schriftlich zur Kenntnis gegeben" wurde. Soweit der Kläger rügt, die Ergänzung sei mit ihm nicht erörtert worden, vermag er sich hierauf nicht mit Erfolg zu berufen. Aus Ziffer 13.1 BeurtRL 2005 folgt vielmehr, dass die Erörterung der dienstlichen Beurteilung zeitlich nach deren Eröffnung zu erfolgen hat. Ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum wird dabei gerade nicht vorgegeben; Ziffer 13.1 Satz 2 BeurtRL 2005 regelt nur, dass auf Wunsch mindestens ein Arbeitstag zwischen Eröffnung und Erörterung der Beurteilung liegen muss. Ziffer 13.2 sieht eine Erörterung der geänderten Beurteilung überhaupt nicht vor. Insofern legt die Antrags(begründungs)schrift schon nicht zulassungsbegründend einen (Verfahrens-)Verstoß in Bezug auf die BeurtRL 2005, insbesondere deren Ziffer 13 dar. Im Übrigen kann sich der Kläger nicht mehr zulässigerweise (vgl. hierzu: Schnellenbach, a. a. O., Rn. 329) auf den Einwand einer unterbliebenen - erneuten - Erörterung berufen, denn er hat hinsichtlich der "Ergänzung zum Verwendungsvorschlag" vom 25. September 2006, welche ihm am 27. September 2006 übergeben wurde (Bl. 209 der Beiakte A), hiergegen sogleich unter dem 29. September 2006 Widerspruch eingelegt, ohne eine fehlende Erörterung zu rügen. Dies hat der Kläger ausweislich der Gerichtsakten auch nicht im erstinstanzlichen Verfahren nachgeholt.
Soweit sich der Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (vgl. Seite 18 bis 21 der Antragsbegründungsschrift), ist diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.
"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 - und vom 14. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 1996 - Az.: OVG Bs II 313/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 44; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Juni 1996 - Az.: 12 L 833/96 -, NVwZ-Beilage 1996, 59 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; ferner: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 - Az.: 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, und Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997, NVwZ 1997, 122; OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - Az.: A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998, 29). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - in der hier maßgeblichen Fassung - auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA S. 29).
In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die Antragsbegründungsschrift legt bezogen auf die dort auf Seite 19 [oben] aufgeworfene Frage, "ob dienstliche Beurteilungen nach der Eröffnung nochmals einseitig durch den Dienstherrn verändert werden dürfen", nicht zulassungsbegründend dar, dass diese Frage im Hinblick auf die vorbezeichnete höchstrichterliche Rechtsprechung und Fachliteratur klärungsbedürftig ist. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Juni 1984 in dem Verfahren 2 C 52.82 ist insoweit unergiebig, weil sie sich nicht mit der Frage der Berechtigung der Änderung einer dienstlichen Beurteilung durch den zuständigen Beurteiler, sondern vielmehr im Wege einer so genannten Überbeurteilung durch einen weiteren Vorgesetzten (vgl. hierzu auch: OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2006 - Az.: 1 M 217/06 -, veröffentlicht bei juris) befasst. Die Klärungsbedürftigkeit ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte "Unsicherheit" in Bezug auf die "Auslegung der Beurteilungsrichtlinien", denn eine dahingehende "Unsicherheit" besteht im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen des Senates hierzu, insbesondere bezüglich Ziffern 2, 4, 7 und 13 BeurtRL 2005, nicht. Unabhängig davon werden die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur (s. o.) sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzliche Bedeutung gerechtfertigt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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